Was die Maschinenrichtlinie regelt
Die Richtlinie 2006/42/EG gilt für Maschinen, unvollständige Maschinen, auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel und weitere verwandte Produkte. Um sie in Verkehr zu bringen, muss der Hersteller:
- die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen, ausgehend von der Risikobeurteilung;
- die technischen Unterlagen erstellen und aufbewahren;
- die EG-Konformitätserklärung ausstellen (bei unvollständigen Maschinen die Einbauerklärung);
- die CE-Kennzeichnung anbringen;
- die Betriebsanleitung auf Papier in der Sprache des Bestimmungslandes mitliefern.
Als Richtlinie wurde sie in jedem Land in nationales Recht umgesetzt. In Deutschland ist das die Maschinenverordnung (9. ProdSV).
Der Wechsel zur Verordnung (EU) 2023/1230
Die Verordnung (EU) 2023/1230 gilt ab dem 20. Januar 2027 und hebt die Richtlinie ab diesem Tag auf. Sie muss nicht umgesetzt werden: Derselbe Text gilt in der ganzen EU, und Verweise auf die Richtlinie gelten als Verweise auf die Verordnung. Die Staaten erlassen trotzdem nationale Regeln zu Sanktionen und Marktüberwachungsbehörden.
Nach den ausgewerteten Quellen dürfen Maschinen, die vor dem 20. Januar 2027 richtlinienkonform in Verkehr gebracht wurden, auch danach noch bereitgestellt werden. Das Inverkehrbringen bezieht sich auf die einzelne Einheit, nicht auf das Modell: Zwei identische Maschinen können unterschiedlichen Regeln folgen, wenn die erste im Dezember 2026 und die zweite im Februar 2027 in Verkehr gebracht wird.
Was sich mit der Verordnung ändert
- Digitale Betriebsanleitungen sind unter bestimmten Bedingungen statt nur Papier erlaubt.
- Die wesentliche Veränderung ist im Text definiert, einschließlich Softwareänderungen.
- Neue Anforderungen an Steuerungen, den Schutz gegen Korrumpierung und Maschinen mit Funktionen, die sich durch maschinelles Lernen weiterentwickeln.
- Für einige Maschinenkategorien ist eine benannte Stelle erforderlich.
- Die EU-Konformitätserklärung ersetzt die EG-Erklärung und kann digital bereitgestellt werden.
Bevor Sie Ihre Unterlagen anpassen, prüfen Sie den amtlichen Text auf EUR-Lex und Ihren konkreten Fall mit Ihrem CE-Berater.
Was in der Praxis zu tun ist
- Erfassen Sie für jede Seriennummer das Datum des Inverkehrbringens: Es entscheidet, welche Regeln gelten.
- Bewahren Sie technische Unterlagen und Anleitungen der bereits verkauften Maschinen nach der Richtlinie auf: Sie bleiben für diese Einheiten gültig.
- Bereiten Sie neue Vorlagen für Erklärung und Anleitung für die Einheiten vor, die ab dem 20. Januar 2027 ausgeliefert werden.
TARGA speichert für jede Seriennummer das Datum, die Version der Anleitung und die veröffentlichte Erklärung, damit der Wechsel von einer Regel zur anderen dokumentiert bleibt.
Häufige Fragen
Eine Maschine, gebaut 2026 und ausgeliefert 2027: Richtlinie oder Verordnung?
Entscheidend ist das Datum, an dem diese einzelne Maschine in Verkehr gebracht wird. Wird sie ab dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht, muss sie die Verordnung (EU) 2023/1230 erfüllen. Grenzfälle klären Sie mit Ihrem CE-Berater.
Muss ich die Unterlagen bereits verkaufter Maschinen neu erstellen?
Nein. Für Maschinen, die vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht wurden, bleiben die nach der Richtlinie 2006/42/EG erstellten Unterlagen gültig und müssen weiter aufbewahrt werden.
Erlaubt die Maschinenrichtlinie digitale Betriebsanleitungen?
Nein, die Richtlinie sieht Anleitungen auf Papier vor. Die Möglichkeit digitaler Anleitungen kommt mit der Verordnung (EU) 2023/1230.